§ 84a SGB X: Unabdingbare Rechte des Betroffenen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 22.05.2001 |
Version | 001.00 |
(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten.