§ 78a SGB X: Technische und organisatorische Maßnahmen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.1994 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 001.00 |
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.