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§ 78a SGB X: Technische und organisatorische Maßnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten01.07.1994
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

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