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§ 78 SGB X: Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis30.06.1994
Version001.00

Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Im übrigen haben sie die Daten in demselben Umfang geheimzuhalten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen.