§ 78 SGB X: Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
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Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 30.06.1994 |
Version | 001.00 |
Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Im übrigen haben sie die Daten in demselben Umfang geheimzuhalten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen.