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§ 77 SGB X: Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis22.05.2001
Version001.00

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland oder an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus zulässig, wenn die Datenübermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und

1.diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen oder
2.die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der §§ 70, 73 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle denen in diesen Vorschriften Genannten entsprechen.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.