§ 77 SGB X: Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
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Inkrafttreten | 01.07.1994 |
Gültig bis | 06.05.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 69, 70 oder des § 73 zulässig, und wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.