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§ 71 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 11 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten29.06.2002
Gültig bis31.12.2002
Version002.00

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten

1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches.
2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045),
3.zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenorenung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung,
4.zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes,
5.zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes,
6.zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
7.zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde,
8.zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters,
9.zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes oder
10.zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Erklärungspflicht als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 4a Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können
a)für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,
b)für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
c)für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
d)durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten,
2.für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
3.für die Erfüllung der in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die Erteilung, den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitsberechtigung, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.

Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,

1.wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2.soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes vorliegen.

(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.

(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßen Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.