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§ 70 SGB X: Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten01.07.1994
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.

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