§ 70 SGB X: Offenbarung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 27.07.1988 |
Gültig bis | 30.06.1994 |
Version | 002.00 |
Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallversicherungsträger, der Gewerbeaufsichtsämter oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.