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§ 70 SGB X: Offenbarung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten27.07.1988
Gültig bis30.06.1994
Version002.00

Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallversicherungsträger, der Gewerbeaufsichtsämter oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.

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