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§ 68 SGB X: Offenbarung im Rahmen der Amtshilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis30.06.1994
Version001.00

(1) Im Rahmen der Amtshilfe sind Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seines derzeitigen Arbeitgebers zu offenbaren, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle ist abweichend von § 4 Abs. 3 zur Offenbarung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann.

(2) Über das Offenbarungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.