§ 68 SGB X: Offenbarung im Rahmen der Amtshilfe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
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Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 30.06.1994 |
Version | 001.00 |
(1) Im Rahmen der Amtshilfe sind Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seines derzeitigen Arbeitgebers zu offenbaren, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle ist abweichend von § 4 Abs. 3 zur Offenbarung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann.
(2) Über das Offenbarungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.