§ 67e SGB X: Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842) |
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Inkrafttreten | 01.08.2004 |
Gültig bis | 31.12.2007 |
Version | 002.00 |
Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p oder § 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
1. | ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht, |
2. | bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist, |
3. | ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und |
4. | ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. |
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.