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§ 67e SGB X: Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842)

Inkrafttreten01.08.2004
Gültig bis31.12.2007
Version002.00

Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p oder § 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

1.ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
2.bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
3.ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
4.ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.

Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

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