§ 67e SGB X: Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7 des Ersten SGB III-Änderungsgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 001.00 |
Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
1. | ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht, |
2. | bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist, |
3. | ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und |
4. | ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. |
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.