§ 67 SGB X: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
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Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 30.06.1994 |
Version | 001.00 |
Eine Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur zulässig,
1. | soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder |
2. | soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 vorliegt. |
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen.