§ 65 SGB X: Zustellung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354) |
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Inkrafttreten | 01.02.2006 |
Gültig bis | 16.11.2016 |
Version | 002.00 |
(1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vorgeschrieben sind.
(2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.