Springe direkt zu:
Sie sind hier:
SGB X
10.08.2019
Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##