§ 47 SGB X: Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.07.1983 |
Gültig bis | 20.05.1996 |
Version | 001.00 |
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
1. | der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, |
2. | mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. |
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.