§ 47 SGB X: Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 002.00 |
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
1. | der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, |
2. | mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. |
(2) § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten entsprechend.