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§ 41 SGB X: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird.
5.die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 dürfen nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

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