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§ 18 SGB X: Beginn des Verfahrens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)

Inkrafttreten01.01.2001
Version001.00

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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