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§ 14 SGB X: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1a des Zweiten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (2. VwVfÄndG) vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2022)

Inkrafttreten14.08.1998
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Zusatzinformationen

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