§ 14 SGB X: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
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Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 13.08.1998 |
Version | 001.00 |
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich diese Gesetzbuchs hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zu benennen. Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.