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§ 14 SGB X: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis13.08.1998
Version001.00

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich diese Gesetzbuchs hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zu benennen. Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Zusatzinformationen

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