§ 151 SGB IX: Kostentragung
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Zum 01.01.2018 außer Kraft getreten durch Artikel 26 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2480) |
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Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 001.00 |
Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
1. | im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie |
2. | im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2. Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr. |
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)