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§ 151 SGB IX: Kostentragung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.01.2018 außer Kraft getreten durch Artikel 26 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2480)

Inkrafttreten01.01.2013
Gültig bis31.12.2017
Version001.00

Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

1.im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
2.im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2. Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab