§ 131 SGB IX: Statistik
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Zum 01.01.2018 außer Kraft getreten durch Artikel 26 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
---|---|
Inkrafttreten | 30.12.2016 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 001.00 |
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
1. | die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, |
2. | die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, |
3. | Art, Ursache und Grad der Behinderung. |
(2) Hilfsmerkmale sind:
1. | Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden, |
2. | Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, |
3. | die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland. |
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.