§ 75 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
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Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleich berechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. | Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, |
2. | Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, |
3. | Hilfen zur Hochschulbildung und |
4. | Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. |
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.