§ 58a SGB VIII: Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 18.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen.
(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Absatz 1 wird bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt.