§ 129 SGB VII: Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
veröffentlicht am |
27.03.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2447) |
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Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Version | 002.00 |
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. | für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | |
1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände | |
a) | bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder | |
b) | bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, | |
2. | für Haushalte, | |
3. | für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | |
4. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, | |
5. | für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | |
6. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind | |
7. | für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. |
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
1. | Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, |
2. | Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie |
3. | Unternehmen, die Seefahrt betreiben. |
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.