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§ 94 SGB VII: Mehrleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.09.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458)

Inkrafttreten13.12.2011
Gültig bis31.12.2024
Version003.00

(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

1.Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
2.Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder Nr. 13 sowie Absatz 3 Nr. 2 versichert sind,
3.Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.

Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

1.Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,
2.Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.

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