§ 85 SGB VII: Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
veröffentlicht am |
04.03.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3299) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.12.2020 |
Version | 003.00 |
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
1. | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, |
2. | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert |
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.