§ 45 SGB VII: Voraussetzungen für das Verletztengeld
veröffentlicht am |
27.02.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetzes vom 29.04.1997 (BGBl. I S. 968) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
1. | infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und |
2. | unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten. |
(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
1. | berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind, |
2. | diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, |
3. | die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und |
4. | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. |
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.
(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig berufsfördernde Maßnahmen für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend.