§ 27 SGB VII: Umfang der Heilbehandlung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 001.00 |
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. | Erstversorgung, |
2. | ärztliche Behandlung, |
3. | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, |
4. | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, |
5. | häusliche Krankenpflege, |
6. | Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, |
7. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.