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§ 27 SGB VII: Umfang der Heilbehandlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis30.06.2001
Version001.00

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.Erstversorgung,
2.ärztliche Behandlung,
3.zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.häusliche Krankenpflege,
6.Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

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