§ 3 SGB VII: Versicherung kraft Satzung
veröffentlicht am |
13.02.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) |
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Inkrafttreten | 22.04.2015 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 003.00 |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
1. | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | |
2. | Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, | |
3. | Personen, die | |
a) | im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | |
b) | im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | |
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | ||
4. | ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, | |
5. | Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. | Haushaltsführende, |
2. | Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, |
3. | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, |
4. | Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. |