§ 320 SGB VI: Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
01.08.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. | entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
2. | entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder | |
3. | entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.