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§ 316 SGB VI: Unterbringung von Rentenberechtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.07.2004
Version001.00

Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel aufgewendet werden.

Zusatzinformationen

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