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§ 316 SGB VI: Unterbringung von Rentenberechtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel aufgewendet werden.

Zusatzinformationen

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