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§ 314 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.

(3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Anschießend werden sie mit der Maßgabe angewendet, daß für jeweils zwölf Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkommen zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert angerechnet wird.

(4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerrenten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, findet eine Einkommensanrechnung nur dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrechnungsfähiges Einkommen verfügen.

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