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§ 313 SGB VI: Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung der Rente dabei.