§ 309 SGB VI: Neufeststellung auf Antrag
veröffentlicht am |
01.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 02.08.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
1. | beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder |
2. | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder |
3. | Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind. |
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach Satz 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches bereits neu festgestellt worden war.