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§ 302b SGB VI: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten08.05.1996
Gültig bis31.12.1998
Version002.00

(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht.

(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) nicht.

(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, gelten § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 nicht.

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