§ 302b SGB VI: Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.11.1995 (BGBl. I S. 1824) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 07.05.1996 |
Version | 001.00 |
(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht.
(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) nicht.