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§ 298 SGB VI: Durchführung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

(2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter

1.erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
2.glaubhaft macht, daß die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müßte, und
3.eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesbeamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.

Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden.

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