§ 295a SGB VI: Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) |
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Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Gültig bis | 30.06.2024 |
Version | 002.00 |
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
2. | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. |