§ 295a SGB VI: Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) |
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Inkrafttreten | 01.08.2004 |
Gültig bis | 30.06.2014 |
Version | 002.00 |
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
2. | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. |
(2) aufgehoben)