§ 295a SGB VI: Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.07.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
2. | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. |
(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet.