§ 295 SGB VI: Höhe der Leistung
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert.
(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet.