§ 292 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 85 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 31.07.1991 |
Version | 001.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu bestimmen, dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.