Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 292 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 85 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.07.1991
Version001.00

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu bestimmen, dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.

Zusatzinformationen