§ 291b SGB VI: Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) |
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Inkrafttreten | 01.04.1998 |
Gültig bis | 31.12.1998 |
Version | 002.00 |
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a und 319b, für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht und nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.