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§ 291 SGB VI: Erstattung für Kinderzuschüsse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten01.07.2007
Gültig bis21.04.2015
Version002.00

Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen.

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