§ 289a SGB VI: Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch.