§ 289 SGB VI: Wanderversicherungsausgleich
veröffentlicht am |
25.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) |
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Inkrafttreten | 01.04.1995 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.
(2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuß.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.