§ 289 SGB VI: Wanderversicherungsausgleich
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
|---|
| Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
|---|---|
| Inkrafttreten | 01.01.1992 |
| Gültig bis | 31.03.1995 |
| Version | 001.00 |
(1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an den feststellenden Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.
(2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Krankenversicherung.
